Erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallentschädigung bei Beamten OVG Lüneburg 5. Senat Urteil 9.1.2014 5 LA 149/13
Sofern eine Beamtin mehrere Dienstunfälle hatte, müssen sämtliche Unfallgeschehen die Voraussetzung des § 337 Beamtenversorgungsgesetz erfüllen, damit ein erhöhtes Unfallruhegeld nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz beansprucht werden kann.