Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
Das Amtsgericht München hat zunächst richtigerweise festgestellt, dass ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist.
Von der Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO erfasst sind alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen. Der Anspruch aus Art. 15 dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffenen den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Michael Menzel
News aus diesem Gebiet
Was wird durch eine Datenschutzaufsichtsbehörde eigentlich überprüft?
Gepostet am 18.01.2019 18:54 von Michael MenzelWas und wie geprüft wird, entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde nach eigenem Ermessen. Entweder anlassbezogen und zwar aufgrund entsprechender Beschwerden oder aber auch nicht anlassbezog vermutlich nach den Zufallsprinzip. Dieser Fragebogen wurde als so genannte "Querschnittsprüfung DSGVO" veröffentlicht. Anhand der Fragen 1-10 können Sie überprüfen, ob Sie einer Querschnittsprüfung nach DSGVO standhalten könnten.
Umfang und Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
Gepostet am 26.02.2020 08:07 von mak AnwaltskanzleiDas Amtsgericht Wertheim hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2019, Az.1 C 66/19 (bestätigt durch LG Mosbach, 27.01.2020, Az. 5 T 4/20) eine für Verbraucher und auch Unternehmer sehr interessante Entscheidung gefällt. Im Vorliegenden ging es darum, dass die Klägerin zuvor Auskunft über die personenbezogenen Daten von der Beklagten gefordert hatte, insoweit hatte sie von ihrem Recht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch gemacht. Die Beklagte war in diesem Zusammenhang rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt worden.
Streitwert für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO OLG Köln Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18
Gepostet am 13.03.2020 08:09 von mak AnwaltskanzleiDer Auskunftsanspruch, der sich aus Art. 15 DS-GVO ergibt und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Positionen dient, - im konkreten Fall - nach der Vorstellung des Klägers einem wirtschaftlichen Ziel, nämlich die Durchsetzung seiner später zu stellenden Anträge. Der Streitwert ist für einen solchen Auskunftsanspruch mit 5.000,00 EUR zu bemessen.
Sind Betriebsräte für den Datenschutz selbst verantwortlich?
Gepostet am 06.02.2019 12:48 von Michael MenzelUngeklärt ist bislang die Frage, ob Betriebsräte künftig als datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu bewerten sind. Gericht und Aufsichtsbehörden könnten diese Auffassung vertreten. Eine Umfrage, an der sich 8 von 18 deutschen Aufsichtsbehörden beteiligt haben, ergab, dass sich die Mehrheit dafür ausgesprochen hat, den Betriebsrat als Verantwortlichen anzusehen, aber die Gegenargumente nicht für unbeachtlich erachtet. Die Frage ist also bislang vollkommen offen. Gericht und Datenschutzbehörde könnten Betriebsräte aber künftig als Verantwortliche betrachten. Die praktische Folge daraus wäre, das Betriebsräte sich künftig in Bezug auf die von ihnen verarbeiteten Daten selbst um die Belange und Umsetzung der DSGVO kümmern müssten. Die wenigsten Betriebsräte dürften sich bislang um die Erfüllung von z.B. Auskunftsrecht nach Artikel DSGVO oder sonstigen Betroffenen bemüht haben. Folgt man der Auffassung d
Seuchenschutzgesetz. Wer kommt im Falle einer Quarantäneanordnung für die wirtschaftlichen Folgen auf?
Gepostet am 13.03.2020 10:29 von mak AnwaltskanzleiWas können Sie als Selbstständiger, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tun wenn aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt wird.
Rechtsanwalt Michael Menzel als Berater in Grundstücksfragen
Gepostet am 14.02.2020 09:51 von mak AnwaltskanzleiMein Geschäft muss ich wegen Corona schließen. Muss ich trotzdem meine Miete zahlen?
Gepostet am 18.03.2020 12:42 von mak AnwaltskanzleiIn Zeiten von Corona werden Restaurants, Läden, Hotels, Fitnesscenter und andere Einrichtungen geschlossen. Dies hat seinen guten Grund um damit die Gefahr für Leib und Leben für sich und für andere zu reduzieren. Allerdings führt das für den Inhaber der zu schließenden Gewerbeeinheiten sehr schnell zu einem wirtschaftlich nicht unerheblichen Risiko, denn auf der einen Seite muss er seine Gewerbeeinheit schließen und erzielt damit keine Einnahmen, auf der anderen Seite stehen aber seine Verpflichtungen so z.B. die regelmäßige und pünktliche Mietzinszahlung. Grundsätzlich hat der Vermieter gegenüber dem Gewerberaummieter auch einen Anspruch auf die Mietzinszahlung denn er stellt seine Räumlichkeiten uneingeschränkt zur Verfügung. Es gilt also der Grundsatz Verträge sind einzuhalten wie sie geschlossen wurden.
Kameraüberwachung in der Tiefgarage nicht erlaubt
Gepostet am 16.01.2019 10:01 vonEin Miteigentümer installierte in der Tiefgarage eine Videoüberwachungskamera. Damit war er in der Lage, Personen und Fahrzeuge, die sich auf der Gemeinschaftsfläche bewegten, zu filmen. Einer der Miteigentümer war damit nicht einverstanden und erhob Klage. Das AG Hamburg, Urteil vom 14.10.2016, Az.: 880 C 9/16, gab dem klagenden Eigentümer Recht. Der Beklagte hat es zu unterlassen, den Bereich des Gemeinschaftseigentums der Anlage mit einer Kamera aufzuzeichnen; §§ 1004 BGB, 15 Nr. 3, 14 Nr. 1 WEG. mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Menzel/Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Immaterieller Schadensersatz für rechtswidrige Verarbeitung von „Parteiaffinitäten"
Gepostet am 12.03.2020 08:14 von mak AnwaltskanzleiDie Verarbeitung von Parteiaffinitäten einer betroffenen Person, ohne Einwilligung oder sonstigen Rechtsgrundlage, stellt eine erhebliche Verletzung der DSGVO dar, die einen immateriellen Schadensersatzanspruch i.H.v. 800,00 EUR rechtfertigt, auch wenn keine Übermittlung an Dritte erfolgt ist.
DSGVO Auftragsverarbeitungsvertrag fehlt - Bußgeld droht
Gepostet am 23.01.2019 09:43 von Michael MenzelHerr Rechtsanwalt Michael Menzel, Erfurt weist ausdrücklich darauf hin, dass Unternehmer verpflichtet sind, mit ihren Auftragsverarbeitern einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen. Welche Folgen es haben kann, einen solchen Auftragsbearbeitungsvertrag nicht abzuschließen, hat nunmehr ein hessisches Unternehmen zu spüren bekommen. Das Unternehmen hatte es versäumt, mit seinem Auftragsverarbeiter einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen. Die zuständige Datenschutzbehörde hat daraufhin einen Bußgeldbescheid i.H.v. 5000 EUR ausgesprochen. Die Pflicht zum Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages mit einem Auftragsverarbeiter ergibt sich für den Verantwortlichen aus Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Danach darf eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen nur mit Auftragsverarbeitern abgeschlossen werden, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werde