Die Rechtmäßigkeit der Nutzung von Scorewerten
Der Scorewert ist ein errechnetes Datum, das etwas über die Kreditwürdigkeit der betroffenen Person aussagen soll. Es gibt kein einheitliches, vom Gesetzgeber vorgegebenes Verfahren für diese Berechnung (VGL Moos/Rothkegel ZD 2016, 561 (567)). Die Auskunfteien ermitteln den Scorewert auf Grund der Angaben und der Vergleichswerte, die ihm zu der betroffenen Person mehr oder weniger zufällig zur Verfügung stehen. (Vergleiche Abschlussbericht der GP Forschungsgruppe des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, 2014, 314-6.01-2812HS021).
Das führt dazu, dass verschiedene Auskunftseien zu unterschiedlichen Bewertungen über ein und dieselbe Person kommen, relativiert aber auch die Aussagekraft der Bewertung. § 31 BDSG regelt dazu lediglich, welche Einschränkungen bei der Berechnung zu beachten sind, damit das Ergebnis bei der Entscheidung über einen Vertragsabschluss verwendet werden darf (vergleiche von Lewinski/Pohl ZD 2018, 17 (21). Bei dem Scorewert handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein subjektives, also um ein Werturteil, also um eine Meinungsäußerung der Auskunfstei, die dennoch als personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu verstehen ist (vergleiche Weicher Datenschutznachrichten (DANA) 2018, 132, 134). Die Richtigkeit der Bewertung ist für die Aufsichtsbehörden und die Gerichte allerdings nur eingeschränkt überprüfbar (BGH NJW, 2204). Gleichwohl stehen dem Betroffenen umfangreiche Rechte zu. Nach Art. 82 S. 1 DSGVO, Erwägungsgrund 146, sind die wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und gegen die zu deren Konkretisierung erlassenen nationalen Datenschutzvorschriften verursachten Schäden grundsätzlich vom Verantwortlichen zu ersetzen (vergleiche Dr. Walter Krämer "Die Rechtmäßigkeit der Nutzung von Scorewerden NJW 8/2020 Seite 497-502). Auch eine unzutreffende Bewertung kann zu einer Schadensersatzpflicht führen (vergleiche OLG München, Urteil vom 14.12.2012, Az. 5 U 2472/09, sowie Dr. W. Krämer, a.a.O.). Allerdings muss diese für den eingetretenen Schaden kausal sein, was problematisch sein kann, weil die Auskunftei bei externem Scoring nicht selbst über die Gewährung von Krediten entscheidet, sondern nur einen Beitrag hierzu leistet, allerdings hat der EuGH zwischenzeitlich entschieden, dass jede Kausalität zwischen der Rechtsverletzung und dem eingetretenen Schaden genügt (vergleiche WJBITUL/Neu/Strauch ZD 2018, 202). Danach trifft die Auskunftei die Beweislast, dass dieser Kausalzusammenhang nicht besteht. Damit ist die betroffene Person durchaus in der Lage, materielle als auch immaterielle Schäden gegenüber der Auskunftei bei fehlerhaftem Scoring geltend zu machen. Für den Betroffenen, im Regelfall dem Verbraucher, stellt die DSGVO eine Reihe von Instrumentarien zur Verfügung, um die Bewertung transparenter zu machen bzw. um sich gegen unzutreffende Beurteilungen zu Wehr zu setzen. Zum einen wäre da zu nennen das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das verlangt, das Verlangen der inhaltlichen Überprüfung der verwendeten Parameter nach Art. 16, 18 DSGVO, das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO, die Anforderung einer Begründung für einen abträglichen Scorewert sowie ein strafbewehrtes Unterlassungsbegehren nach § 1004 BGB im Falle einer zu erwartenden rechtswidrigen Übermittlung oder Nutzung eines Scorewertes (vergleiche Krämer in NJW 8/20 0).
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Michael Menzel