Gesetzesänderungen aufgrund der Corona Pandemie.
Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der Folgen der Coronakrise im Eiltempo ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie im Zivilrecht zur Abstimmung vorgelegt. Es ist damit zu rechnen, dass dieses umgehend in Kraft tritt.
Aber Achtung! All zu große Erwartungen dürfen Gewerbetreibende, die aufgrund der Coronakrise ihr Gewerbe geschlossen haben und gehofft haben, das Mietzinszahlung ausgesetzt werden dürfen, bei diesem Gesetz nicht haben.
1. Wer als Selbständiger in Zahlungsschwierigkeiten gerät, immer vorausgesetzt, die Zahlungsschwierigkeiten hängen mit der Coronakrise zusammen, muss nicht wie bisher innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Diese Frist wird bis zum 30.09.2020 außer Kraft gesetzt. Gleichwohl empfehle ich dringend, da hier einige Ausnahmen in den Gesetzesentwurf eingearbeitet worden sind, bei entsprechenden Zahlungsschwierigkeiten den Rat eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.
2. Im Bereich des Vertragsrechts wird eine Regelung eingeführt und zwar unter Art. 240, der Verbraucher im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen schützen soll.
Danach steht einem Verbraucher das Recht zu, Leistungen zu Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde bis zum 30.06.2020 zu verweigern unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher aufgrund der Corona Pandemie nicht in der Lage ist, das Dauerschuldverhältnis zu erfüllen ohne dass er sich selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnissen sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Solche Verträge sind etwa Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste und im Übrigen soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über die Wasserver- und Entsorgung.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass das Leistungsverweigerungsrecht aktiv ausgeübt werden muss.
Es muss eine so genannte Einrede gegenüber dem anderen Vertragspartner ausgesprochen werden. Diese Einrede muss mit der fehlenden Leistungsfähigkeit aufgrund der Pandemie begründet werden. Im Ernstfall muss das auch belegt werden können. Steht Ihnen ein solches Recht zu, kann ich Ihnen also nur dringend empfehlen dies gegenüber Ihrem Vertragspartner auch zu erklären, am besten in Schriftform, um so spätere Nachteile abwenden zu können. Das Leistungsverweigerungsrecht, wenn es denn ausgeübt ist, hindert den Gläubiger daran, für einen gewissen Zeitraum vorläufig bis zum 30.06.2020 juristisch gegen Sie vorzugehen.
Auch für Kleinstunternehmer gibt es eine Regelung, wobei Kleinstunternehmer diejenigen sind, die maximal neun Mitarbeiter beschäftigen und nicht mehr als 2 Millionen Jahresumsatz haben. Auch ein Kleinstunternehmer hat das Recht Leistungen zur Erfüllung eines Anspruches, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und ein Dauerschuldverhältnis darstellt und vor dem 08.03.2020 geschlossen worden ist bis zum 30.06.2020 zu verweigern, allerdings nur dann, wenn die Umstände auf die Pandemie zurückzuführen sind, das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder aber dem Unternehmer die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebes nicht möglich ist. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnissen sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Hier gilt, das was man auch bei den Verbrauchern als wesentlich angesehen hat. Auch hier gilt die Einrede ist zu erheben. Der Gläubiger wiederum kann einwenden, dass die Nichtleistung für ihn existenzgefährdend ist. In einem solchen Fall kann das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen sein.
Achtung und hier möchte ich Sie eindringlich warnen, wenn Sie jetzt Gewerbetreibende sind und glauben, dass Sie nunmehr Ihre Miete, Pacht oder Arbeitsverträge nicht mehr zu erfüllen haben.
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht ausweislich Art. 240 § 1 Abs. 4 nicht im Zusammenhang mit Miet- Pacht- und Darlehensverträgen und auch nicht im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen. Hier kann ein Leistungsverweigerungsrecht nicht ausgeübt werden. Der Gesetzgeber sieht hier lediglich vor, dass ein Vermieter der in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 fällig gewordene Miete nicht erhält, das Mietverhältnis nicht kündigen kann. Der Anspruch auf Miete bleibt bestehen. Auch hier gilt gegenüber dem Vermieter ist anzuzeigen, dass man die Miete für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 aussetzen muss, wenn man nicht Gefahr laufen will, dass ein das Mietverhältnis gekündigt wird.
Eine weitere Regelung gibt es für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sind. Ansprüche auf Rückzahlung Zins- und Tilgungsleistungen zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 können für drei Monate gestundet werden. Aber auch hier muss der Verbraucher aktiv werden. Weiteres regelt § 3 zur Regelung zum Darlehensrecht.
Den gesamten Text finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Justiz. Es handelt sich hier um umfangreiche gesetzliche Erläuterungen. Aus diesem Grund kann ich hier nur einen kurzen Überblick verschaffen. Ich hoffe trotzdem, es hilft Ihnen weiter.