Gibt es Entschädigungsansprüche?
Es kommen zwei Entschädigungsanspruchsgrundlagen in Betracht, die sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben.
1. Zu erwähnen wäre zunächst, dass sogenannte Infektionsschutzgesetz. Das Infektionsschutzgesetz enthält in Gestalt der §§ 56 ff. nur sehr eingeschränkte Entschädigungsregelungen. § 56 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG begründet Entschädigungsansprüche zu Gunsten von Störern, nicht aber im Hinblick auf außenstehende Dritte, von denen selbst keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Einschlägig ist die Norm daher in erster Linie für Personen, die Träger von Krankheitserregern sind. In einem solchen Fall müssen die Anträge binnen drei Monaten gestellt werden.
Auf andere - auch juristische-Personen - können die Vorschriften entsprechend anwendbar sein, wenn diese als so genannte Zustandstörer einzustufen sind, von denen eine Gefahr ausgeht, oder wenn § 56 IfSG auf Nichtstörer und auf juristische Person analog anwendbar wäre. Beides erscheint wegen der Lückenhaftigkeit der Entschädigungsregeln des Infektionsschutzgesetzes nicht als ausgeschlossen. Darüber hinaus enthält § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG eine Entschädigungsregelung, die sich aber allein auf Anordnung nach den §§ 16, 17 IfSG bezieht. Diese Bestimmung ermöglichen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, nicht aber -wie § 28 IfSG - zu deren Bekämpfung. Ein Entschädigungsanspruch kann daher allenfalls dann auf § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG gestützt werden, wenn die zuständige Behörde sich ihrerseits auf § 16 oder § 17 IfSG als Ermächtigungsgrundlage beruft.
Im Fall der Stadt Erfurt ist das z.B. nicht der Fall. Diese Ansprüche müssen vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt werden, was den Nachteil mit sich bringt, dass der Antragsteller hier oftmals Jahre warten muss bis er eine Entscheidung hat.
2. Eine aus der Sicht des Unterzeichners wesentlich effektivere Anspruchsgrundlage könnte sich aus dem jeweiligen Polizeiaufgabengesetz der Bundesländer ergeben. Da das Infektionsschutzrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht qualifiziert wird, kann ergänzend auf die allgemein-, polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden. Diese Rechtsauffassung wird in der Literatur und auch vom Unterzeichner vertreten. Diese Möglichkeit besteht nach diesseitiger Auffassung, die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes sind rechtlich nicht abschließend. In Thüringen wären danach Entschädigungsansprüche nach dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz, welche auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, d.h. vor den Landgerichten, was den Vorteil hat, dass hier mit einer beschleunigten Verfahrensweise zu rechnen ist.
So heißt es z. B. im Thüringer Polizeiaufgabengesetz, § 68:
"Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme ein Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet."
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen, die ergriffen worden sind, rechtmäßig sind. Damit würde § 68 Abs. 1 S. 1 greifen. Der Schadensumfang richtet sich nach § 69 PAG.
In § 69 heißt es:
"Der Ausgleich nach § 68 wird grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint."
In § 69 Abs. 3 heißt es:
"Der Ausgleich wird in Geld gewährt."
Anspruchsgrundlage für ein eingetretenen Vermögensschaden ist § 69 Abs. 1 S. 1. Der entgangene Gewinn kann dann geltend gemacht werden, wenn die Nachteile, die der Geschädigte erleidet, für ihn eine unbillige Härte darstellt.
In der gegenwärtigen Situation ist deshalb zumindestens davon auszugehen, dass der Vermögensschaden ersetzt werden muss. Ob und inwieweit der entgangene Gewinn zusätzlich geltend gemacht werden kann, hängt sicherlich von der Argumentation ab.
Der Unterzeichner möchte darauf hinweisen, dass die hier vertretene Rechtsauffassung natürlich bedingt durch die völlig neue Situation noch durch kein Gericht so entschieden worden ist, so dass man auch keine vergleichbaren Urteile hinzuziehen kann. Nach meinen Dafürhalten sprechen aber gute Gründe dafür, dass man davon ausgehen kann, dass das Infektionsschutzgesetz abschließend ist, so dass der Rückgriff auf das in den jeweiligen Bundesländern geltende Polizeiaufgabengesetz, nach meinem Dafürhalten zulässig ist.
Ansprüche nach dem Thüringer PAG verjähren nach drei Jahren.
mitgeteilt durch
Michael Menzel
Rechtsanwalt