Seuchenschutzgesetz. Wer kommt im Falle einer Quarantäneanordnung für die wirtschaftlichen Folgen auf?
Was können Sie als Selbstständiger, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tun wenn aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt wird.
Die Frage stellt sich ganz aktuell, da gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden kann, dass ähnlich wie in Italien das Wirtschaftsleben teilweise stillgelegt wird (wir hoffen, dass es nicht so weit kommt) was aber wenn es doch soweit kommen sollte. Welche Rechte haben Selbständige, Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der allgemein verwandte Begriff des Seuchenschutzgestzes ist begrifflich falsch. Die Möglichkeiten die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen ergibt sich aus § 31 Infektionsschutzgesetz - IfSG.
Danach kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. S. 1 gilt auch für sonstige Person die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
Wird also aufgrund einer behördlichen Anordnung die Tätigkeit untersagt, stellt sich für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige die Frage wer kommt für den wirtschaftlichen Schaden auf.
Näheres hierzu regelt § 56 IfSG. Wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Abs. 2 IfSG verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch ein Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), dass dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Nettoarbeitsentgelt) bei einer Existenzgefährdung kann gemäß § 56 Abs. 4 IfSG den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallszeit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenen Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Abs. 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Abs. 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistung nach der Fälligkeit, des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgeltes. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.
Die Antragsfrist regelt § 56 Abs. 11 IfSG. Die Anträge nach Abs. 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von denen in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des, in dem nach Abs. 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgeltes und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.
Vorschuss kann gemäß § 56 Abs. 12 IfSG beantragt werden. Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.
Sollten aufgrund behördlicher Maßnahmen Gegenstände vernichtet beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden, besteht nach § 65 IfSG ein Entschädigungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde.
Dieser Artikel stellt nur einen kurzen Überblick dar und soll Sie auch nur sensibilisieren, dass Sie gegebenenfalls Rechte geltend machen können, die sich direkt aus dem so genannten Infektionsschutzgesetz -IfSG ergeben.
Wir hoffen in Ihrem Interesse, auch in unserem Interesse, dass es nicht so weit kommt. Wir hielten es aber für notwendig Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre Rechte zu verschaffen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Menzel