News aus unseren Arbeitsgebieten | MAK
Zeige Ergebnisse 11-20 von 131
| Streitwert für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO OLG Köln Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18Gepostet am 13.03.2020 08:09 von mak AnwaltskanzleiDer Auskunftsanspruch, der sich aus Art. 15 DS-GVO ergibt und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Positionen dient, - im konkreten Fall - nach der Vorstellung des Klägers einem wirtschaftlichen Ziel, nämlich die Durchsetzung seiner später zu stellenden Anträge. Der Streitwert ist für einen solchen Auskunftsanspruch mit 5.000,00 EUR zu bemessen. |
| Immaterieller Schadensersatz für rechtswidrige Verarbeitung von „Parteiaffinitäten"Gepostet am 12.03.2020 08:14 von mak AnwaltskanzleiDie Verarbeitung von Parteiaffinitäten einer betroffenen Person, ohne Einwilligung oder sonstigen Rechtsgrundlage, stellt eine erhebliche Verletzung der DSGVO dar, die einen immateriellen Schadensersatzanspruch i.H.v. 800,00 EUR rechtfertigt, auch wenn keine Übermittlung an Dritte erfolgt ist. |
| Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVOGepostet am 04.03.2020 09:05 von mak AnwaltskanzleiDas Amtsgericht München hat zunächst richtigerweise festgestellt, dass ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist. |
| Arbeitszeiterfassung mittels FingerprintGepostet am 02.03.2020 08:16 von mak AnwaltskanzleiDer Kläger, ein Arbeitnehmer, wurde abgemahnt und diese Abmahnung ging in die Personalakte. Hintergrund war, dass durch das Fingerprintsystem im Rahmen der Arbeitszeiterfassung Verspätungen festgestellt worden waren. |
| Die Rechtmäßigkeit der Nutzung von ScorewertenGepostet am 28.02.2020 08:00 von mak AnwaltskanzleiDer Scorewert ist ein errechnetes Datum, das etwas über die Kreditwürdigkeit der betroffenen Person aussagen soll. Es gibt kein einheitliches, vom Gesetzgeber vorgegebenes Verfahren für diese Berechnung (VGL Moos/Rothkegel ZD 2016, 561 (567)). Die Auskunfteien ermitteln den Scorewert auf Grund der Angaben und der Vergleichswerte, die ihm zu der betroffenen Person mehr oder weniger zufällig zur Verfügung stehen. (Vergleiche Abschlussbericht der GP Forschungsgruppe des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, 2014, 314-6.01-2812HS021). |
| Umfang und Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVOGepostet am 26.02.2020 08:07 von mak AnwaltskanzleiDas Amtsgericht Wertheim hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2019, Az.1 C 66/19 (bestätigt durch LG Mosbach, 27.01.2020, Az. 5 T 4/20) eine für Verbraucher und auch Unternehmer sehr interessante Entscheidung gefällt. Im Vorliegenden ging es darum, dass die Klägerin zuvor Auskunft über die personenbezogenen Daten von der Beklagten gefordert hatte, insoweit hatte sie von ihrem Recht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch gemacht. Die Beklagte war in diesem Zusammenhang rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt worden. |
| Das Wohnungseigentumsgesetz steht vor einer umfassenden Reform.Gepostet am 21.02.2020 09:59 von mak AnwaltskanzleiDas Wohnungseigentumsgesetz steht vor einer umfassenden Reform. |
| Dies ist bei Mieterhöhungen zu beachtenGepostet am 19.02.2020 16:39 von mak AnwaltskanzleiIm Falle dessen, dass es zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter kommt und der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auf von ihm benannte Vergleichswohnungen stützt, ist darauf zu achten, dass der Vermieter gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB drei vergleichbare Wohnungen mit "entsprechenden Entgelten" benennt. |
| Rechtsanwalt Michael Menzel als Berater in GrundstücksfragenGepostet am 14.02.2020 09:51 von mak Anwaltskanzlei |
| Sind Betriebsräte für den Datenschutz selbst verantwortlich?Gepostet am 06.02.2019 12:48 von Michael MenzelUngeklärt ist bislang die Frage, ob Betriebsräte künftig als datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu bewerten sind. Gericht und Aufsichtsbehörden könnten diese Auffassung vertreten. Eine Umfrage, an der sich 8 von 18 deutschen Aufsichtsbehörden beteiligt haben, ergab, dass sich die Mehrheit dafür ausgesprochen hat, den Betriebsrat als Verantwortlichen anzusehen, aber die Gegenargumente nicht für unbeachtlich erachtet. Die Frage ist also bislang vollkommen offen. Gericht und Datenschutzbehörde könnten Betriebsräte aber künftig als Verantwortliche betrachten. Die praktische Folge daraus wäre, das Betriebsräte sich künftig in Bezug auf die von ihnen verarbeiteten Daten selbst um die Belange und Umsetzung der DSGVO kümmern müssten. Die wenigsten Betriebsräte dürften sich bislang um die Erfüllung von z.B. Auskunftsrecht nach Artikel DSGVO oder sonstigen Betroffenen bemüht haben. Folgt man der Auffassung d |