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Einleitung
Die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) trat am 25. Mai 2018 in Kraft und schützt die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Um diesen Schutz zu erreichen, sieht die DSGVO zahlreiche sogenannte Betroffenenrechte vor, die die Betroffenen in die Lage versetzen sollen, zu wissen, wer welche Informationen über sie zu welchem Zweck gespeichert hat und wie er diese nutzt.
Die Betroffenenrechte verpflichten Unternehmen und Vereine einerseits, sie aktiv im Wege einer transparenten Information über die von ihnen geplante Datenverarbeitung zu informieren.
Andererseits müssen durch die Unternehmen und Vereine reaktiv Anforderungen auf:- Auskunft
- Berichtigung
- Löschung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Übertragung der Daten
- Widerspruch gegen die Verarbeitung und
- das Recht, nicht ausschließlich Objekt eines Computerprogrammes zu sein,
unverzüglich erfüllt werden können.
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Ihre Rechte im Überblick
- Transparente Information
- Auskunft über gespeicherte Daten von Ihnen
- Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten
- Datenübertragbarkeit
- Widerspruch gegen die Verarbeitung
- Recht, keiner automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden
- Schadenersatz
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz. Als materieller Schaden werden Schäden bezeichnet, die in Geld zu messen sind. Dies ist bei Verstößen gegen den Datenschutz eher selten der Fall. Immaterielle Schäden sind etwa Rufverletzungen, die nicht direkt in Geld zu messen sind. Hier kommt der Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht. Daher raten wir Ihnen, sich einen Rechtsbeistand speziell für das Thema Datenschutz für Verbraucher zu suchen, denn so kann genau geschaut werden, welche Art von Schadenersatz Ihnen zusteht und in welcher Höhe.
Gern stehen wir Ihnen als Anwalt für Datenschutzrecht für Verbraucher hier zur Seite. -
Kurze Anwendungsbeispiele: Was bedeutet die DSGVO für Sie als Verbraucher im Speziellen?
Recht auf Auskunft
Wenn Sie einmal nicht wissen, welche Daten ein Unternehmen, eine Organisation oder ein Verein über Sie gespeichert hat, können Sie diesen um Auskunft bitten. Das Unternehmen oder der Verein müssen Ihnen daraufhin mitteilen, welche Daten speziell von Ihnen gespeichert sind.
Recht auf Herausgabe
Auch ein Recht auf Herausgabe steht Ihnen zu, wodurch ein Unternehmen, ein Verein oder eine andere Organisation alle über Sie gespeicherten Daten herausgeben muss, zum Beispiel in Kopie auf einer CD-ROM oder einem USB-Stick, denn die herausgegebenen Daten müssen für Sie auch in einer les- und nutzbaren Form sein.
Um sicher zu gehen, dass die Pflichten zur Auskunft und zur Herausgabe Ihrer Daten auch richtig und hinreichend erfüllt wurden, empfiehlt es sich, sich einen Rechtsbeistand zu Hilfe zu nehmen, denn nur dadurch kann sichergestellt werden, dass diese korrekt ausgeführt wurden. -
Recht auf Löschung
Das Recht auf Löschung Ihrer Daten erweitert die Ihnen eingeräumten Rechte des Datenschutzes als Verbraucher. Besonders hilfreich ist dies bei unerwünschter Werbepost, sowohl elektronisch als auch in Papierform oder per Telefon. Bitten Sie das jeweilige Unternehmen formlos um Löschung Ihrer Daten, setzen Sie hier unbedingt auch eine angemessene Frist und tun Sie dies in schriftlicher Form. Eine simple E-Mail sollte hierbei jedoch ausreichen. Nach abgelaufener Frist darf Ihnen das Unternehmen keine Werbung mehr zukommen lassen oder besser gesagt, Sie können es nicht, denn Ihre Daten, wie Name und Adresse oder auch E-Mailadresse, mussten gelöscht werden. Sollte auf Ihre Bitte hin jedoch keine Reaktion gezeigt werden und Sie weiter unerwünschte Werbung erhalten, hilft der Gang zu einem Anwalt und die Anstrengung einer Klage auf Löschung und Schadenersatz.
Recht auf Berichtigung
Nicht zu unterschätzen ist auch das Recht auf Berichtigung Ihrer Daten. Bestimmt jedem ist es schon einmal passiert, dass man in einem Brief fälschlicherweise als Mann oder Frau bezeichnet wird. Dies kann schon mal passieren, wir sind alle Menschen und niemand ist perfekt, doch sollte die falsche Titulierung und Bezeichnung zur Regel werden, kann dies sehr ärgerlich sein oder zum Beispiel bei behördlichen Schreiben zu großen Problemen führen. Scheuen Sie sich daher nicht, die betroffene Organisation um eine Korrektur zu bitten. Sie haben ein Recht darauf, mit einem richtigen Titel oder der korrekten geschlechtlichen Bezeichnung angesprochen zu werden.
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Haben Sie Fragen, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzten. Selbstverständlich beraten wir Sie fachübergreifend.