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Datenschutz-Folgenabschätzung

Nach Art. 35 Abs. 1 S. 1 DSGVO hat der Verantwortliche bei Verarbeitung personenbezogener Daten, die voraussichtlich ein hohes Risiko bezogen auf die Rechte und Freiheiten Betroffener zur Folge haben, vorab eine DSFA vorzunehmen.
Das hohe Risiko kann hierbei aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Verarbeitung resultieren, insbesondere wenn neue Technologien verwendet werden. Die Frage, ob ein Verarbeitungsvorgang die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung erfordert, wird sowohl bei der Einführung neuer als auch bei einer wesentlichen Änderung bestehender Verarbeitungsvorgänge relevant. Nach Art. 35 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten - sofern ein solcher benannt wurde - einzuholen. Das Seminar richtet sich nunmehr an alle Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten, die erstmalig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen bzw. eine solche planen. Anhand des Standard-Datenschutzmodells - es handelt sich um eine Methode zur Datenschutzberatung und -prüfung auf der Basis einheitlicher Gewährleistungsziele - sollen die Grundlagen der Datenschutz-Folgenabschätzung anhand des Standard-Datenschutzmodells als Methode vermittelt werden

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