| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt.
| Im Monat Februar 2023 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |Steuertermine (Fälligkeit):Umsatzsteuer: 10.02.2023Lohnsteuer: 10.02.2023Gewerbesteuer: 15.02.2023Grundsteuer: