Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt (hier: § 1666 BGB): Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht willt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, muss das Familiengericht die Maßnahmen treffen.
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