Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing kann als vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs1. Satz 1 BGB in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.
