Fühlt sich ein Nachbar durch eine Photovoltaikanlage gestört, weil diese ihn blendet, so hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung.
Das jedenfalls sieht das Landgericht Frankenthal so. Urteil vom 12.08.2022, Az. 9 O 67/21.
Fühlt sich ein Nachbar durch eine Photovoltaikanlage gestört, weil diese ihn blendet, so hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung.
Das jedenfalls sieht das Landgericht Frankenthal so. Urteil vom 12.08.2022, Az. 9 O 67/21.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing kann als vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs1. Satz 1 BGB in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegenüber einer Telekommunikationsgesellschaft geltend, da der Vertrag, der vorsah, dass Kabelanschluss für Radio- und Fernsehempfang zur Verfügung gestellt wird, von der Telekommunikationsgesellschaft nicht erfüllt wurde.
Bei einer falschen gefahrtariflichen Veranlagung eines Unternehmers kann es ganz schnell mal um sehr viel Geld gehen.