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Abmahnung durch die Kanzlei RAAG Dikgrios/Google Fonts

Abmahnung durch die Kanzlei RAAG Dikgrios/Google Fonts

Abmahnung durch die Kanzlei RAAG Dikgrios/Google Fonts

Einer unserer Mandanten hat eine Abmahnung erhalten durch die Kanzlei Raag aus Meerbusch. Der Auftraggeber der Kanzlei behauptet, er wäre auf der Internetseite gewesen und unsere Mandantschaft hätte seine IP-Adresse dazu benutzt, diese an den Internetkonzern Google durch Nutzung von Google Fonts weiterzuleiten. Im weiteren Verlauf macht er Ansprüche auf Löschung, Auskunft und Schadensersatzansprüche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung geltend. Den Anspruch auf Schadensersatz stützt er auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Im Anschluss bietet er dann die Vergleichsmöglichkeit an durch Zahlung eines Einmalbetrages, die Ansprüche auf Schadensersatz nicht weiterzuverfolgen, wobei er in der Zahlung des Vergleichsbetrages gleichzeitig auch die Erklärung sieht, es zu unterlassen, personenbezogene Daten seines Mandanten ohne Einverständnis mittels Google Fonts zu übermitteln.

Grundsätzlich stellt sich in einem solchen Fall die Frage, wie man sich zu verhalten hat. In der Regel ist eine Abmahnung erst mal ernst zu nehmen und zur Auskunft nach der Datenschutz-Grundordnung ist man dem Grunde nach als Verantwortlicher verpflichtet, sofern man personenbezogene Daten auch tatsächlich verarbeitet. Die Nutzung von Google Fonts kann eine solche Datenverarbeitung gegenüber natürlichen Personen darstellen. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Landgerichts München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 3 O 17493/20 zu erwähnen. Das Landgericht München hat festgestellt, dass dynamische IP-Adressen für den Betreiber einer Website personenbezogene Daten darstellen, denn er verfügt abstrakt über die rechtlichen Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugang-Anbieters, die betreffenden Personen anhand der gespeicherten IP-Adressen ermitteln zu lassen. Einen rechtlichen Grund zur Verarbeitung personenbezogener Daten dieser Art sah das Landgericht nicht, da der Einsatz von externen Schriftartdiensten (Google Fonts) nicht auf Art. 6 Abs. 1 S. 1f DSGVO gestützt werden kann, da der Einsatz der Schriftarten auch möglich ist, ohne dass eine Verbindung von Besuchern zu externen Servern hergestellt werden muss.

Damit ist die Weitergabe der IP-Adresse ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit grundsätzlich auch Anlass für den Betroffenen, Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Auch Unterlassungsansprüche könnten in Betracht kommen. Aber zum einen rechtfertigt nicht jeder Datenschutzverstoß einen Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 DSGVO und zum anderen muss natürlich auch eine natürliche Person vom Datenschutzverstoß betroffen sein. Ob das der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Es wäre durchaus möglich, dass nicht die dynamische IP-Adresse einer natürlichen Person weitergegeben worden ist. In Betracht kommen könnte auch, dass ein sogenannter Software-Roboter dahinter steckt.
Dann würde es sich nicht um eine natürliche Person handeln und es würde auch kein Datenschutzverstoß vorliegen. Lassen Sie also in jedem Fall zunächst erst einmal prüfen, ob Ihre Seite überhaupt Googel Fonts nutzt, zum anderen lassen Sie prüfen, inwieweit nicht eine dafür eigens eingesetzte Software dahinter steckt. Prüfen Sie also erst den Sachverhalt oder lassen ihn prüfen, bevor Sie eine Erklärung abgeben oder entsprechende Zahlung leisten.


Mitgeteilt von

Michael Menzel
Rechtsanwalt
und Geschäftsführer