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Allgemeinstrom - AG Erfurt, Aktenzeichen 4 C 548 / 22

Allgemeinstrom - AG Erfurt, Aktenzeichen 4 C 548 / 22

Das Amtsgericht Erfurt hatte die Frage zu entscheiden, ob die Position "Allgemeinstrom" im Rahmen der Nebenkostenabrechnung ohne Weiteres umlagefähig ist. Umlagefähig waren gemäß Mietvertrag die Kosten der Beleuchtung. Gemeint war damit die Treppenhausbeleuchtung. Der Vermieter hat in seiner Abrechnung die Position ?Allgemeinstrom? abgerechnet, ohne diesen Begriff näher konkretisiert zu haben. Das Amtsgericht hält diese Position für nicht umlagefähig, da sich diese Position nicht mit den Kosten der Beleuchtung, die umlagefähig gewesen wären, deckt. Unter ?Allgemeinstrom? fallen Kosten wie Aufzugsstromkosten, der Strom der Heizung, Stromverbräuche anderer elektrischer Geräte im Treppenhaus, wie etwa die Klingel. Es handelt sich insoweit bei einer Kostenposition ?Allgemeinstrom? um eine unzulässige Vermischung verschiedener Kostenpositionen über die Ziffern der Betriebskostenverordnung hinweg (so auch zuletzt AG Hamburg, Urteil vom 21.12.2022, Az. 49 C 149/22).


Vor dem Hintergrund dieser beiden Entscheidungen ist dem Mieter anzuraten, die Position ?Allgemeinstrom? mit dem Mietvertrag abzugleichen.
Möglicherweise werden hier Kosten umgelegt, die gar nicht umlagefähig sind.