Blog

Arbeitszeiterfassung und das Bundesarbeitsgericht - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2022, Az. 1 Arb 22/21

Arbeitszeiterfassung und das Bundesarbeitsgericht - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2022, Az. 1 Arb 22/21

Bei dieser Entscheidung geht es um die Frage, ?wie Unternehmen jetzt Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen müssen?. Grundsätzlich ist Arbeitszeiterfassung nichts Neues. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klargestellt, dass ?Arbeitgeber die Arbeitszeit (Lage, Beginn - Ende, Dauer und Überstunden) auch tatsächlich erfassen müssen. Es reicht also nicht aus, bloß ein Zeiterfassungssystem bereitzustellen. Wie erwartet, muss die Arbeitszeit nicht elektronisch erfasst werden. Ob und inwieweit eine andere Form, sie zu erfassen, praktikabel ist, ist eine andere Frage.
In diesem Kontext möchte ich auf die datenschutzrechtlichen Probleme hinweisen. Die Entscheidung beschäftigt sich nämlich nicht mit der Frage, wie mit dem Beschäftigten-Datenschutz dann umzugehen ist. Wenn Sie Arbeitszeiterfassung anbieten bzw. einleiten, würde ich Sie bitten, auf Folgendes zu achten:
  • Diese darf nicht zur Dauerüberwachung der Mitarbeiter führen.
  • Eine Erfassung durch Nutzung biometrischer Daten ist nicht ohne Weiteres möglich.
  • Die Ansichten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde ist zu beachten.
  • Die Speicherung der Daten ist auf ein unbedingt erforderliches Mindestmaß zu begrenzen.
Was darunter zu verstehen ist, ist auslegungswürdig. Eine Speicherdauer von zwei Jahren mag in Anlehnung an § 16 Abs. 2 S. 2 ArbZG denkbar sein. Bitte überprüfen Sie vor diesem Hintergrund Ihre Risiken, die sich mit dieser Entscheidung ergeben haben.