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Betriebskostenerhöhung auf Grund zu erwartender Kostensteigerung

Betriebskostenerhöhung auf Grund zu erwartender Kostensteigerung

Die Frage, die vielerorts auftaucht, ist: Geht das so ohne Weiteres? Ein Blick ins Gesetz hilft hier weiter. Nach § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Voraussetzung ist also, dass die Erhöhung nach einer Abrechnung vorgenommen wird. Bleibt man streng beim Gesetzestext, ist es also nicht möglich, aufgrund zu erwartender Betriebskostensteigerungen eine Erhöhung auszusprechen. Hierzu siehe auch AG Hamburg, Urteil vom 27.06.2022, Az. 49 C 13/22.

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