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Das Wohnungseigentumsgesetz steht vor einer umfassenden Reform

Das Wohnungseigentumsgesetz steht vor einer umfassenden Reform

Das Wohnungseigentumsgesetz wurde 1951 erlassen, um den seinerzeit notwendigen Wohnungsbau zu stärken und einer breiteren Bevölkerungsschicht den Erwerb eines "Eigenheims" zu ermöglichen. Aufgrund geänderter gesellschaftlicher Rahmenbedingungen sollen nunmehr das WEG durch das so genannte Wohnungseigentum Modernisierungsgesetz - WEModG reformiert werden.

Auf Beschluss der Konferenz der Justizminister und Justizminister der Länder wurde deshalb eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, die Vorschläge für eine umfassende Reform des WEG erarbeitet hat. Aufbauend auf diesen Vorschlägen hat die Bundesregierung die Vorschriften des WEG einer intensiven Prüfung unterzogen.

Wie dem Referentenentwurf des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz entnommen werden kann, soll das WEG durch das Wohnungseigentum Modernisierungsgesetz in folgenden Schwerpunkten verändert werden:

  • Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer soll im Grundsatz den Anspruch haben, auf seine Kosten die Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug einbauen zu können, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchschutzes sollen gestattet werden.
  • Ein solcher Anspruch soll auch jedem Mieter zustehen. Darüber hinaus sollen unnötige Friktionen zwischen Wohnungseigentum und Mietrecht abgebaut werden, insbesondere in dem die Vorgaben zu Betriebskostenabrechnung harmonisiert werden.
  • Auch die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage soll vereinfacht werden, insbesondere für Maßnahmen, die zur nachhaltigen Kosteneinsparung führen oder die Wohnungseigentumsanlage in einen Zeitgemäßen Zustand versetzen.
  • Im Gesetz festgeschrieben werden soll auch, das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen durch die Wohnungseigentümer, hierdurch sollen die Rechte von Wohnungseigentümern erweitert werden. Es ist auch beabsichtigt die Möglichkeit zu erleichtern sich von einem Verwalter zu trennen sofern die Wohnungseigentümer das Vertrauen verloren haben.
  • Ladungsfristen sollen verändert werden, zugleich soll den Wohnungseigentümern ermöglicht werden insbesondere dadurch, dass online Versammlungen und die elektronische Beschlussfassung gestattet werden.
  • Der Verwaltungsbeirat wird in seiner Haftung beschränkt.
  • Die Vorschriften zum Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung, zu baulichen Veränderungen und zur Entstehung und Stellung der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sollen reduziert werden, hierdurch möchte man erreichen, dass weniger Streitpotenzial entsteht.
  • Auch eine Änderung der gerichtlichen Verfahrensvorschriften soll für eine effiziente Streitbeilegung vorgenommen werden.