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Der Mieter wird angeschwärzt

Der Mieter wird angeschwärzt

Hat er einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf Nennung des Hinweisgebers?
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.02.2022, Az. IV ZR 14/21, über die Frage zu entscheiden gehabt, ob ein Mieter gegen seinen Vermieter ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO durchsetzen kann, um so überprüfen zu können, wer sich über ihn beschwert hatte. Im konkreten Fall machte der Mieter ein Auskunftsbegehren geltend, weil Mitbewohner sich beim Vermieter über ihn beschwert hatten. Dabei hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Angaben über ?starke Geruchsbelästigungen und Ungeziefer im Treppenhaus? personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO sind, die den Mieter konkret betreffen, weil diese mit der Wohnung des Vermieters in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Grund besteht ein Auskunftsanspruch dem Grunde nach. Allerdings nicht einschränkungslos. Denn ja auch der sich Beschwerende hat schutzwürdige Interessen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass es einer Rechtfertigung bedarf, die sich aus Art. 6 Abs. 1f DSGVO ergibt, wenn keine Einwilligung des Hinweisgebers vorliegt. In diesem Fall muss dann der Vermieter eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 6 Abs. 1f DSGVO vornehmen. Anhaltspunkte hierfür sind z.B. Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Informationen. Der Vermieter muss die Umstände beweisen, die gegen eine Benennung des Hinweisgebers sprechen. Im Ergebnis überwiegen im konkreten Fall die Interessen des Mieters an der Offenlegung, denn die Angaben zu Geruchsbelästigungen waren als unzutreffend anzusehen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat natürlich weitreichende Bedeutung, wenn es um die Frage geht: Welche Rechte hat der Mieter gegenüber dem Vermieter im Falle derartiger Beschwerden? Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Entscheidung durchsetzt. Sollte sie sich durchsetzen, müssen Vermieter sehr sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang sie solche Beschwerden überhaupt noch entgegennehmen können, wollen sie nicht Gefahr laufen, sich durch ihr Verhalten entweder in die eine oder in die andere Richtung falsch verhalten zu haben.

Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Michael Menzel