Blog

Gaspreiserhöhungsrecht, Widerspruch Transparenzanforderungen, Gaslieferungsvertrag

Gaspreiserhöhungsrecht, Widerspruch Transparenzanforderungen, Gaslieferungsvertrag

Kein Thema brennt Vermietern, Mietern, Verbrauchern, Unternehmen mehr unter den Nägeln als die Frage: Kann ich mir künftig Gas noch leisten? Die Gaspreiserhöhungen sind teilweise exorbitant. Es stellt sich die Frage, ob man gegen derartige Preiserhöhungen vorgehen kann. Keine einfache Frage, zumal auch der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren eine Vielzahl von Entscheidungen zu diesem Thema gefällt hat. Eines dürfte man aber in jedem Fall nicht vergessen, wenn man beabsichtigt, gegen eine Gaspreiserhöhung vorzugehen.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 14.03.2012, VIII ZR 113 / 11, klargestellt, dass ein Rückforderungsanspruch nur dann bestehen kann, wenn der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht gerügt hat.
Das bedeutet: Erhalten Sie eine Preiserhöhung und schweigen, führt das dazu, dass Sie einen Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend machen können.
Sollten Sie in der Vergangenheit geschwiegen haben, wäre das noch unschädlich, solange die Frist von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung nicht überschritten ist. In diesen drei Jahren müssen Sie eine Preiserhöhung, die erstmals berücksichtigt worden ist, beanstanden. Tun Sie das nicht, laufen Sie Gefahr, dass Sie keine Rückforderungsansprüche geltend machen können. (BGH 14.03.2012, VIII ZR 113/11)

mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Menzel Verbraucheranwalt Erfurt