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Immaterieller Schadensersatzanspruch bei Verlust über die Hoheit der eigenen Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von nur wenigen Tagen

Immaterieller Schadensersatzanspruch bei Verlust über die Hoheit der eigenen Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von nur wenigen Tagen

Immaterieller Schadensersatzanspruch bei Verlust über die Hoheit der eigenen Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von nur wenigen Tagen

Das Landgericht Ravensburg hat ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. (EuGH, Gerichtsinformation vom 08.07.2022, C-456/22, celex-Nummer 62022 CN 0456 (zitiert nach Juris))

In dieser Frage, die als Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet ist, geht es um die Frage, ob der Begriff des immateriellen Schadens in Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (DSGVO) dahin auszulegen ist, dass die Annahme eines immateriellen Schadens einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordert oder genügt hierfür der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen, der ohne jedwede spürbare bzw. nachteilige Konsequenz für den Betroffenen blieb. Sollte der Europäische Gerichtshof diese Entscheidung fällen, und sollte diese so aussehen, dass ein kurzfristiger bloßer Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten ausreichend ist, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, dürfte es eine Vielzahl von Streitigkeiten nach sich ziehen.

mitgeteilt von

Michael Menzel
Rechtsanwalt
und Geschäftsführer