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Reichweite des Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung im Verhältnis zu einer Lebensversicherungsgesellschaft (BGH 15.6.2021, Az. VI ZR 576/19)

Reichweite des Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung im Verhältnis zu einer Lebensversicherungsgesellschaft (BGH 15.6.2021, Az. VI ZR 576/19)


Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit der Anspruch auf Auskunftserteilung geht. Im konkreten Fall ging es um Ansprüche gegenüber einer Lebensversicherungsgesellschaft. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Informationen herauszugeben sind. Dabei hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO sich nicht nur auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt, umfasst. Somit hat der Bundesgerichtshof den Auskunftsanspruch im Sinne des Art. 15 DSGVO weit gefasst. So dass der Auskunftspflichtige einem substantiierten Auskunftsbegehren auch voll umfassend nachkommen muss.