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Reiserücktritt wegen Coronavirus

Reiserücktritt wegen Coronavirus

Tausende Reisende fragen sich gegenwärtig, ob sie die gebuchte Reise, bedingt durch die Vielzahl der Einschränkungen, überhaupt noch antreten können und müssen und ob der Reiseveranstalter verpflichtet ist, im Falle eines Rücktrittes, die Reisekosten zu erstatten.

Nach 651 h BGB gilt, dass vor Reisebeginn der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende vom Vertrag zurck, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine solche Entschädigung kann der Reiseveranstalter aber nicht in jedem Fall verlangen. Nach 651 h Abs. 3 BGB gilt, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen kann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn Sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Im Falle von Corona dürfte dies eine Vielzahl von Reisende betreffen. Im Einzelfall wäre deshalb zu prüfen, ob im Falle eines Rücktritts der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis gemäß 651 h Abs. 3 BGB verliert.

Auch der Reiseveranstalter kann zurücktreten. Dies ergibt sich aus 651 h Abs. 4 BGB. Danach kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn in dem Fall zurücktreten, dass außergewöhnliche Umstände ihn an der Erfüllung des Vertrages hindern. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter ist nach einem Rücktritt verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Sollten Sie Probleme bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche haben, bin ich Ihnen gerne behilflich.