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Schadensersatz wegen gestörtem Radio- und Fernsehempfang

Schadensersatz wegen gestörtem Radio- und Fernsehempfang

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegenüber einer Telekommunikationsgesellschaft geltend, da der Vertrag, der vorsah, dass Kabelanschluss für Radio- und Fernsehempfang zur Verfügung gestellt wird, von der Telekommunikationsgesellschaft nicht erfüllt wurde. Die Gründe hierfür lagen ausschließlich bei dem Telekommunikationsunternehmen. Unser Mandant hat uns damit beauftragt, Schadensersatzansprüche nach § 249 BGB geltend zu machen und zwar wegen der Nichtversorgbarkeit mit Fernseh- und Radioempfang. Für knapp vier Monate, für die Zeit vom 30.11.2020 bis einschließlich dem 10.03.2021, wurden täglich 10,00 Euro, insgesamt 1.010,00 Euro, gefordert. Geeinigt hat man sich auf den hälftigen Betrag nunmehr vor dem Amtsgericht Berlin. Da es noch nicht so viele Entscheidungen zu dieser Frage gibt, hätten wir den Rechtsstreit auch gerne entscheiden lassen, allerdings konnten wir auch so einen Erfolg für unseren Mandanten verbuchen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Menzel