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Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse

Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse

Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse (E-Mail) zum Zwecke der Übersendung von Werbung, Amtsgericht München, Urteil vom 5. August 2022, Az. 142 C 1633/22

Wer kennt es nicht? Man erhält Werbung über seine E-Mail-Adresse, ohne, dass man jemals zuvor dem Übermittelnden seine Einwilligung erteilt hat. Das Amtsgericht München hat nunmehr in der Frage entschieden, ob dem Betroffenen (Kläger) ein Anspruch auf Unterlassung der Übersendung von Werbe-E-Mails zusteht.

Zuvor hatte der Kläger (Betroffener) eine E-Mail erhalten und darauf geantwortet, dass er der Verwendung seiner eigenen E-Mail-Adresse zur Verwendung werblicher Nutzung widerspricht. Unter Umständen wurde das im Unternehmen der Beklagten übersehen. In jedem Fall übersandte sie nach Erhalt des Widerspruches eine weitere Werbe-E-Mail an die bezeichnete E-Mail-Adresse des Klägers.

Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung der Übersendung von Werbe-E-Mails in Anspruch.

Das Amtsgericht München hat die Beklagte verurteilt und sogar angedroht, Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verhängen, wenn künftig im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufgenommen wird, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Einwilligung ausgesprochen wird.

Der Unterlassungsanspruch, den der Kläger geltend gemacht hat, ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Absatz 1 S. 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Klägers. Die Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutigen Willen des Betroffenen stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. (Bundesverfassungsrecht 35, 202, 220) Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Da der Kläger (Betroffener) zuvor einen Widerspruch ausgesprochen hat, ist auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 (Gesetz gegen den unerlaubten Wettbewerb) das Versenden elektronischer Werbung in Form einer E-Mail an den Betroffenen unzulässig, so dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beklagten unzulässig war.

Den Streitwert hat das Amtsgericht mit 3.000,00 € beziffert.

Mitgeteilt von

Michael Menzel
Rechtsanwalt
und Geschäftsführer