Wie weit geht der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten, Art. 17 Abs. 1 DSGVO?
Das Oberlandesgericht München hat zum Az. 18 U 1697/21 die Frage zu beantworten gehabt, wieweit der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten reicht. Danach hat das Oberlandgericht festgehalten, dass der Löschungsanspruch darauf ausgerichtet ist, dass die gelöschten Daten nicht erneut verarbeitet werden. Art. 17 DSGVO kann dem Betroffenen deshalb im Einzelfall auch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gewähren. Das Oberlandesgericht hat sich dabei der Auffassung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 27.07.2020, VI ZR 405/18, angeschlossen, dass bereits entschieden hatte, dass ein auf dauerhafte Auslistung beanstandeter Suchergebnisse gerichtetes Rechtsschutzbegehren grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfasst wird. Das Oberlandesgericht hat den Begriff der Löschung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO noch weiter konkretisiert. Danach ist der Begriff autonom auszulegen, das Recht auf Löschung ist aufgrund der für den Betroffenen letztendlich unabwegbaren und zudem steten Entwicklungsvorschrift unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern
- entsprechend der weiteren Überschrift des Artikels - als Recht auf Vergessen werden - normativ zu verstehen, sodass ihm auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffene Person unterfällt.
- entsprechend der weiteren Überschrift des Artikels - als Recht auf Vergessen werden - normativ zu verstehen, sodass ihm auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffene Person unterfällt.