| Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen sogar, wenn der Schädiger bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt hatte.
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| Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn auch der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht.
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