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Immaterieller Schadensersatzanspruch bei Verlust über die Hoheit der eigenen Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von nur wenigen Tagen

Immaterieller Schadensersatzanspruch bei Verlust über die Hoheit der eigenen Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von nur wenigen Tagen

Das Landgericht Ravensburg hat ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. (EuGH, Gerichtsinformation vom 08.07.2022, C-456/22, celex-Nummer 62022 CN 0456 (zitiert nach Juris))

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Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse

Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse (E-Mail) zum Zwecke der Übersendung von Werbung, Amtsgericht München, Urteil vom 5. August 2022, Az. 142 C 1633/22

Wer kennt es nicht? Man erhält Werbung über seine E-Mail-Adresse, ohne, dass man jemals zuvor dem Übermittelnden seine Einwilligung erteilt hat. Das Amtsgericht München hat nunmehr in der Frage entschieden, ob dem Betroffenen (Kläger) ein Anspruch auf Unterlassung der Übersendung von Werbe-E-Mails zusteht.

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Abmahnung durch die Kanzlei RAAG Dikgrios/Google Fonts

Abmahnung durch die Kanzlei RAAG Dikgrios/Google Fonts

Einer unserer Mandanten hat eine Abmahnung erhalten durch die Kanzlei Raag aus Meerbusch. Der Auftraggeber der Kanzlei behauptet, er wäre auf der Internetseite gewesen und unsere Mandantschaft hätte seine IP-Adresse dazu benutzt, diese an den Internetkonzern Google durch Nutzung von Google Fonts weiterzuleiten. Im weiteren Verlauf macht er Ansprüche auf Löschung, Auskunft und Schadensersatzansprüche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung geltend. Den Anspruch auf Schadensersatz stützt er auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

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Schmerzensgeldanspruch eines Betroffenen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Schmerzensgeldanspruch eines Betroffenen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (hier 500,00 €) wegen einer verspäteten Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO (hier neun Monate nach deren Beantragung) OLG Köln, Urteil 14.07.2022, Az. I 15 U 137/21)

Die Klägerin bat ihren ehemaligen Anwalt um Auskunft, welche personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO von ihm verarbeitet werden. Der Anwalt wartete neun Monate mit der Auskunftserteilung. Die Klägerin nahm daraufhin unter anderem den Verantwortlichen auf Schmerzensgeld in Anspruch (500,00 €). Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr klargestellt, dass auch ein solcher Verstoß Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen kann.

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