Das Amtsgericht Erfurt hatte die Frage zu entscheiden, ob die Position "Allgemeinstrom" im Rahmen der Nebenkostenabrechnung ohne Weiteres umlagefähig ist. Umlagefähig waren gemäß Mietvertrag die Kosten der Beleuchtung. Gemeint war damit die Treppenhausbeleuchtung. Der Vermieter hat in seiner Abrechnung die Position ?Allgemeinstrom? abgerechnet, ohne diesen Begriff näher konkretisiert zu haben.
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Die neue Mietspiegelverordnung hat zwingenden Regelungscharakter und betrifft sowohl den qualifizierten Mietspiegel als auch den einfachen Mietspiegel. Für den qualifizierten Mietspiegel gibt sie Merkmale vor, die bei der Erstellung eines Mietspiegels zu beachten sind. In Gemeinden, in denen es keinen qualifizierten Mietspiegel gibt, ist diese Verordnung aber ebenfalls von Bedeutung, da zumindest die §§ 3-5 MSV zu beachten sind.
Die Frage, die vielerorts auftaucht, ist: Geht das so ohne Weiteres? Ein Blick ins Gesetz hilft hier weiter. Nach § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Voraussetzung ist also, dass die Erhöhung nach einer Abrechnung vorgenommen wird. Bleibt man streng beim Gesetzestext, ist es also nicht möglich, aufgrund zu erwartender Betriebskostensteigerungen eine Erhöhung auszusprechen. Hierzu siehe auch AG Hamburg, Urteil vom 27.06.2022, Az. 49 C 13/22.
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Das Amtsgericht Köln hatte einen sicherlich nicht üblichen Fall zu entscheiden. Entschieden wurde dieser am 19.07.2022 zum Az. 203 C 199/21.
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