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Der Mieter wird angeschwärzt
Hat er einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf Nennung des Hinweisgebers?
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.02.2022, Az. IV ZR 14/21, über die Frage zu entscheiden gehabt, ob ein Mieter gegen seinen Vermieter ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO durchsetzen kann, um so überprüfen zu können, wer sich über ihn beschwert hatte. Im konkreten Fall machte der Mieter ein Auskunftsbegehren geltend, weil Mitbewohner sich beim Vermieter über ihn beschwert hatten.
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Schadensersatz wegen Mobbing - welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing kann als vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs1. Satz 1 BGB in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.

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Schadensersatz wegen gestörtem Radio- und Fernsehempfang

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegenüber einer Telekommunikationsgesellschaft geltend, da der Vertrag, der vorsah, dass Kabelanschluss für Radio- und Fernsehempfang zur Verfügung gestellt wird, von der Telekommunikationsgesellschaft nicht erfüllt wurde.

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Datenschutz und Callcenter

Sollte sich die Auffassung der Finnischen Datenschutzbehörde durchsetzen, wonach Gesprächsaufzeichnungen dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO unterliegen, wird es für das eine oder andere Callcenter durchaus schwierig werden, diesen Anforderungen zu entsprechen. 

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