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Abmahnung durch die Kanzlei RAAG Dikgrios/Google Fonts

Abmahnung durch die Kanzlei RAAG Dikgrios/Google Fonts

Einer unserer Mandanten hat eine Abmahnung erhalten durch die Kanzlei Raag aus Meerbusch. Der Auftraggeber der Kanzlei behauptet, er wäre auf der Internetseite gewesen und unsere Mandantschaft hätte seine IP-Adresse dazu benutzt, diese an den Internetkonzern Google durch Nutzung von Google Fonts weiterzuleiten. Im weiteren Verlauf macht er Ansprüche auf Löschung, Auskunft und Schadensersatzansprüche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung geltend. Den Anspruch auf Schadensersatz stützt er auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

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Schmerzensgeldanspruch eines Betroffenen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Schmerzensgeldanspruch eines Betroffenen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (hier 500,00 €) wegen einer verspäteten Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO (hier neun Monate nach deren Beantragung) OLG Köln, Urteil 14.07.2022, Az. I 15 U 137/21)

Die Klägerin bat ihren ehemaligen Anwalt um Auskunft, welche personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO von ihm verarbeitet werden. Der Anwalt wartete neun Monate mit der Auskunftserteilung. Die Klägerin nahm daraufhin unter anderem den Verantwortlichen auf Schmerzensgeld in Anspruch (500,00 €). Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr klargestellt, dass auch ein solcher Verstoß Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen kann.

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Der Mieter wird angeschwärzt
Hat er einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf Nennung des Hinweisgebers?
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.02.2022, Az. IV ZR 14/21, über die Frage zu entscheiden gehabt, ob ein Mieter gegen seinen Vermieter ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO durchsetzen kann, um so überprüfen zu können, wer sich über ihn beschwert hatte. Im konkreten Fall machte der Mieter ein Auskunftsbegehren geltend, weil Mitbewohner sich beim Vermieter über ihn beschwert hatten.
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Schadensersatz wegen Mobbing - welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing kann als vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs1. Satz 1 BGB in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.

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