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Schmerzensgeldanspruch eines Betroffenen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Schmerzensgeldanspruch eines Betroffenen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (hier 500,00 €) wegen einer verspäteten Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO (hier neun Monate nach deren Beantragung) OLG Köln, Urteil 14.07.2022, Az. I 15 U 137/21)

Die Klägerin bat ihren ehemaligen Anwalt um Auskunft, welche personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO von ihm verarbeitet werden. Der Anwalt wartete neun Monate mit der Auskunftserteilung. Die Klägerin nahm daraufhin unter anderem den Verantwortlichen auf Schmerzensgeld in Anspruch (500,00 €). Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr klargestellt, dass auch ein solcher Verstoß Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen kann.

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Der Mieter wird angeschwärzt
Hat er einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf Nennung des Hinweisgebers?
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.02.2022, Az. IV ZR 14/21, über die Frage zu entscheiden gehabt, ob ein Mieter gegen seinen Vermieter ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO durchsetzen kann, um so überprüfen zu können, wer sich über ihn beschwert hatte. Im konkreten Fall machte der Mieter ein Auskunftsbegehren geltend, weil Mitbewohner sich beim Vermieter über ihn beschwert hatten.
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Schadensersatz wegen Mobbing - welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing kann als vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs1. Satz 1 BGB in Betracht kommt. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.

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Schadensersatz wegen gestörtem Radio- und Fernsehempfang

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegenüber einer Telekommunikationsgesellschaft geltend, da der Vertrag, der vorsah, dass Kabelanschluss für Radio- und Fernsehempfang zur Verfügung gestellt wird, von der Telekommunikationsgesellschaft nicht erfüllt wurde.

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