Schmerzensgeldanspruch eines Betroffenen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (hier 500,00 €) wegen einer verspäteten Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO (hier neun Monate nach deren Beantragung) OLG Köln, Urteil 14.07.2022, Az. I 15 U 137/21)
Die Klägerin bat ihren ehemaligen Anwalt um Auskunft, welche personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO von ihm verarbeitet werden. Der Anwalt wartete neun Monate mit der Auskunftserteilung. Die Klägerin nahm daraufhin unter anderem den Verantwortlichen auf Schmerzensgeld in Anspruch (500,00 €). Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr klargestellt, dass auch ein solcher Verstoß Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen kann.
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