Das Amtsgericht Wertheim hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2019, Az.1 C 66/19 (bestätigt durch LG Mosbach, 27.01.2020, Az. 5 T 4/20) eine für Verbraucher und auch Unternehmer sehr interessante Entscheidung gefällt. Im Vorliegenden ging es darum, dass die Klägerin zuvor Auskunft über die personenbezogenen Daten von der Beklagten gefordert hatte, insoweit hatte sie von ihrem Recht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch gemacht. Die Beklagte war in diesem Zusammenhang rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt worden.
