| Der Eigentümer einer Immobilie muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Wohnverhältnisse erst anpassen zu dürfen, wenn bereits körperliche Einschränkungen eingetreten sind.
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| Die Klimaanlage in einer Mietwohnung ist grundsätzlich als mitvermietetes Zubehör anzusehen.
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| Wird ein größerer, zur Wohnung gehörender Kellerraum mit vermietet, zählt seine Fläche zur mietvertraglich vereinbarten „Wohn- und Nutzfläche“.
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| Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass für die Übernahme der Kosten eines separaten Stromzählers für die Warmwasserbereitung keine Rechtsgrundlage zulasten des Grundsicherungsträgers besteht.
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