Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde zwischenzeitlich beschlossen. Das Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Was hat das mit Datenschutz zu tun?
Bei dieser Entscheidung geht es um die Frage, ?wie Unternehmen jetzt Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen müssen?. Grundsätzlich ist Arbeitszeiterfassung nichts Neues. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klargestellt, dass ?Arbeitgeber die Arbeitszeit (Lage, Beginn - Ende, Dauer und Überstunden) auch tatsächlich erfassen müssen. Es reicht also nicht aus, bloß ein Zeiterfassungssystem bereitzustellen. Wie erwartet, muss die Arbeitszeit nicht elektronisch erfasst werden. Ob und inwieweit eine andere Form, sie zu erfassen, praktikabel ist, ist eine andere Frage.
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Das Oberlandesgericht München hat zum Az. 18 U 1697/21 die Frage zu beantworten gehabt, wieweit der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten reicht. Danach hat das Oberlandgericht festgehalten, dass der Löschungsanspruch darauf ausgerichtet ist, dass die gelöschten Daten nicht erneut verarbeitet werden.
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Schmerzensgeld eines Arbeitnehmers nach Art. 82 DSGVO bei unerlaubten Videoaufnahmen am Arbeitsplatz
Eine interessante Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden und zwar zum Az. 6 TA 49/22, Beschluss vom 01.06.2022.
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